Im Zeitpunkt der zwei Explorationen durch den KJPD (Oktober 2003) sei die Aussagetüchtigkeit aber im Grenzbereich gelegen. B. sei nicht fähig gewesen, auf offene Fragen adäquate Antworten zu geben. Für die Gutachterin war daher auch frag-lich, ob B. im Rahmen der Erstbekundung tatsächlich einen freien Bericht in der Qualität, wie von der Mutter beschrieben, habe äussern können. Die Untersuchung führte gleichzeitig zum Ergebnis, dass zumindest nicht mit einer bewussten Falschaussage zu rechnen gewesen sei, da B. u.a. noch nicht über elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe.