Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen Einwendungen von Frau A. Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken vermögen. 5.4.1. Frau A. weist zunächst auf die von der Gutachterin attestierte altersentsprechende Aussage-tüchtigkeit von B. hin. Es sei nicht mit einer elaborierten Falschaussage zu rechnen, zumal B. zum Untersuchungszeitpunkt über keine elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe. Die Gutachterin bestätigte, dass B. zum Zeitpunkt der Begutachtung uneingeschränkt aus-sagetüchtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der zwei Explorationen durch den KJPD (Oktober 2003) sei die Aussagetüchtigkeit aber im Grenzbereich gelegen.