Kinder, Neuwied 2001, S. 61 ff.; Dagmar Freu-denberg, Qualitätsanforderungen an Gutachten aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, S. 76 ff.). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind aber nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen (§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gut-achten im Strafverfahren vom 8.1.2002 [SRL Nr. 315]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen Einwendungen von Frau A. Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken vermögen.