Das Gutachten entspricht in allen Teilen den Anforderungen, die in der Fachliteratur an dieses Beweismittel gestellt werden. Entsprechend den dort herausgearbeiteten Mindeststandards bediente sich die Sachver-ständige anerkannter Methoden, nahm eine korrekte Inhaltsanalyse vor, ging auf die Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen von B. ausreichend und im Einzelnen ein und liess es auch an der erforderlichen Transparenz ihrer Erkenntnisse nicht fehlen (vgl. im Detail dazu Gerhard Schäfer/Günther M. Sander, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussa-gen durch das Tatgericht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Jörg M. Fegert (Hrsg.), Begutachtung sexuell missbrauchter