Aufgrund der hohen Wahr-scheinlichkeit suggestiver Einflüsse könne die kriterienorientierte Inhaltsanalyse nicht als valides Instrument zur Bestimmung des Erlebnisbezuges eingesetzt werden. Hinsichtlich der Qualität der Aussage sei festzuhalten, dass die drei Qualitätsmerkmale (logische Konsistenz, Detaillierungsgrad und Konstanz) nicht gegeben seien, die als notwendige Voraussetzung für forensisch verwertbare Aussagen zu fordern seien. Auffallend sei insbesondere deren geringe Konstanz in Bezug auf zentrale Merkmale. Weiter seien keine Merkmale erkennbar, welche auf eine Eigenständigkeit der Aussage hinwiesen.