Der Beweis für se-xuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. sei somit nicht erbracht. Die Untersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung sowie sexueller Nötigung sei voll-umfänglich einzustellen. 5.2. Frau A. trägt dagegen im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten bestehe eine hohe Wahr-scheinlichkeit einer Beeinflussung auf die Aussagen von B., wobei dies eine reine Vermu-tung darstelle. Diese Hypothese habe den Amtsstatthalter dazu verleitet, die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. erheblich zu bezweifeln. Er verkenne aber verschiedene Ungereimt-heiten des Gutachtens.