Das Amtsstatthalteramt hat zur Begründung ausgeführt, mit den Brüdern B. und C. sei beim KJPD am 25. August und 1. Oktober 2003 eine Videobefragung durchgeführt worden. C. habe im Gegensatz zu B. keine Anzeichen gezeigt, dass er sexuelle Übergriffe erlebt haben könnte. Mit B. sei am 21. April 2004 eine zweite Videobefragung durchgeführt worden. Das beim IFPB in Auftrag gegebene aussagepsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 lasse die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. wesentlich anzweifeln. Der Beweis für se-xuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. sei somit nicht erbracht.