Am 20. Dezember 2004 visierte die Staatsanwalt-schaft die Einstellung der Untersuchung. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters reichte Frau A. am 3. Januar 2005 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte u.a. die Überweisung von Herrn A. an das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 14. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekom-mission und beantragte die Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen der Kriminal- und Anklagekommission: 5.1. Das Amtsstatthalteramt hat zur Begründung ausgeführt, mit den Brüdern B. und C. sei beim KJPD am 25. August und 1. Oktober 2003 eine Videobefragung durchgeführt worden.