Im Dezember 2003 konstituierte sich Frau A. als Privatklägerin. Sie beantragte u.a., der Angeschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern (Art. 187 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB), eventuell der sexuellen Nöti-gung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Mit Entscheid vom 29. November 2004 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen Herrn A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) ein. Am 20. Dezember 2004 visierte die Staatsanwalt-schaft die Einstellung der Untersuchung.