| | Entscheid: | § 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen. ====================================================================== Im August 2003 meldete sich Frau A. bei der Kantonspolizei Luzern und äusserte den Ver-dacht, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann, Herr A., ihre im Vorschulalter befindli-chen Söhne B. und C. sexuell missbraucht habe. Im Dezember 2003 konstituierte sich Frau A. als Privatklägerin.