{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-16_2005-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2585", "Checksum": "11c5bf2b706abca36b71784553f5abdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 06.04.2005 KA 05 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 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Es geht daher nicht an, den (nicht untersuchten) Wahrheitsgehalt der Aussage des Kindes vom Juli 2003 gegen denjenigen der Aussagen auszuspielen, die Gegenstand der Begutachtung bildeten. Dass Frau A. versichert, sie habe keine Veranlassung gehabt, dem Angeschuldigten \"eins auszuwischen\", vermag an den Ausführungen im Gutachten, wonach die Aussagen von B. mit hoher Wahrscheinlichkeit bewussten oder unbewussten suggestiven Beeinflussungen unterlagen, nichts zu ändern. Auch lässt sich eine Konstanz der Aussagen des Kindes lediglich in der Schilderung erkennen, was aus dem Penis heraus-gekommen sei. In den Befragungen durch den KJPD erzählte B., dass \"Ei\" oder \"Eier\" he-rausgekommen seien. Keinesfalls lässt sich daraus ableiten, es sei zu einer oralen Penetra-tion sowie einer Ejakulation des Vaters in Anwesenheit des Kindes gekommen. Wie oben ausgeführt, entwickelte sich die ambivalente Haltung von Frau A. gegenüber der Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater bereits seit Beginn der Scheidung bzw. seit der Tren-nung von ihrem Ehemann (anfangs März 2003) und nicht erst nach der Aussage von B. vom 21. August 2003. Diese Ambivalenzen lassen im Übrigen eine suggestive Einwirkung auf die Aussagen von B. als möglich erscheinen. Nach Auffassung von Frau A. stellt der Erklärungsversuch des Angeschuldigten, B. habe auf dem Hof des Landwirts E. Eier sortiert und dabei mehrere davon zerdrückt, was seine Aus-sage \"Eili usdröcke\" erklären könnte, eine reine Schutzbehauptung dar. Immerhin bestätigte E. als Zeuge, dass einer der beiden Buben ihm im August 2003 half, die Eier in den Karton zu legen und zwei oder drei Eier dabei zerdrückte. Die Eier seien ihm teilweise über die Klei-der \"ausgelaufen\". B. erwähnte bei der Befragung durch den KJPD, es sei etwas herausge-kommen, das \"dick und orange\" sei. Aufgrund dieser Schilderung sowie der zeitlichen Nähe dieses Vorfalls zur Erstaussage des Kindes erscheint ein Zusammenhang nicht zum Vorn-herein ganz abwegig. Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderung der Farbe auch keine Kon-stanz aufweist (vgl. Gutachten S. 37 \"chli dick¿orange, isch chli brun cho, chli orange, aber viel wysses cho\"). Schliesslich gibt Frau A. die Ausführungen im Gutachten falsch wieder, wenn sie erwähnt, B. sei geradezu ausserstande, eine Falschaussage zu produzieren. Die Gutachterin hielt fest, es sei zumindest nicht mit einer elaborierten Falschaussage des Kindes zu rechnen bzw. die notwendigen Voraussetzungen für eine bewusste Falschaussage seien noch nicht gegeben (Gutachten S. 21 unten und S. 39). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen von Frau A. gegen das aussagepsy-chologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 unbegründet sind. Der Amtsstatthalter hat zu Recht darauf abgestellt. Er hat die Strafuntersuchung eingestellt, da der Beweis für sexuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. nicht erbracht sei. Dem ist zuzustimmen. Aufgrund des Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Kindes nicht geeignet sind, den Realitätsbezug der berichteten sexuellen Missbrauchshandlungen nachzuweisen. Die Wahrscheinlichkeit sei als sehr hoch einzustufen, dass seine Aussagen bewusst oder unbe-wusst suggestiv beeinflusst worden seien. Deren Glaubhaftigkeit könne mit aussagepsycho-logischen Mitteln nicht mehr belegt werden. Unter diesen Umständen fehlt es an einem hin-reichenden Beweis, weshalb der Amtsstatthalter die Untersuchung gemäss § 125 Abs. 1 StPO ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums einstellen durfte. Bei der beste-henden Beweislage ist eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung und sexueller Nötigung als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Selbst Frau A. geht im Übrigen davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden könne, was genau vorgefallen sei. Der Überweisungsrekurs erweist sich daher als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Kriminal- und Anklagekommission, 6. April 2005 (KA 05 16) |"}