{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-16_2005-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2585", "Checksum": "11c5bf2b706abca36b71784553f5abdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 06.04.2005 KA 05 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 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August 2003 den Verdacht äusserte, die beiden Kinder seien Opfer sexueller Handlungen des Vaters ge-worden. 5.4.3. Frau A. wendet ein, die im Gutachten angesprochene ambivalente Haltung gegenüber der Beziehung der Kinder zum Vater habe sich erst ab dem 21. August 2003 bzw. erst nach der Befragung durch den KJPD vom 15. Oktober 2003 entwickelt. Bis dahin habe wohl eine Scheidungskonstellation vorgelegen; die Abneigung gegenüber dem Angeschuldigten sei erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens entstanden, was verständlich sei. Die Gutachterin hat eingehend begründet, weshalb sie gestützt auf die Gespräche mit Frau A. von einer sehr ambivalenten Haltung der Mutter gegenüber der Beziehung zwischen den Buben und ihrem Vater ausging, die sich bereits zu Beginn der Scheidung manifestierte. Die anfänglichen Ambivalenzen hätten immer mehr zur festen Überzeugung geführt, dass ihrem Mann auch sexuelle Übergriffe zuzutrauen seien (vgl. auch die Ausführungen im Gutachten S. 31, wonach bereits im Zeitpunkt der Erstaussage [21.8.2003] der Kindsvater im Rahmen der konfliktreichen Scheidungskonstellation für Frau A. eine mit negativen Gefühlen besetzte Person dargestellt habe). Der Einwand von Frau A., ihre ambivalente Haltung habe sich erst nach der Befragung von B. durch den KJPD entwickelt, erweist sich daher als unzutreffend. 5.4.4. Nach Auffassung von Frau A. ist erstaunlich, dass C. trotz Anwendung einer anatomischen Puppe kein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt habe, welches als Anzeichen auf einen sexuellen Missbrauch gedeutet werden könnte. Frau A. verkennt, dass die Gutachterin zwar auf die höchst kontroverse Diskussion um die Verwendung von anatomisch korrekten Puppen hinwies, gleichzeitig aber betonte, diese habe für sich allein noch keine verzerrende Wirkung, sondern könne erst im Rahmen von suggestiven Befragungstechniken zu eklatanten Verzerrungen führen. C., der - anders als B. - der Mutter gegenüber keine entsprechenden Äusserungen über Handlungen des Vaters gemacht hatte, wurde am 15. Oktober 2003 nicht der gleichen Befragung durch die Psycho-login des KJPD unterzogen wie B., weshalb die beiden Befragungen nicht miteinander ver-glichen werden können. Zudem stellte die Gutachterin bei B. eine relativ starke Empfänglich-keit für suggestive Einflüsse bzw. eine hohe Suggestibilität fest. Bei der Befragung vom 21. April 2004 wurden im Unterschied zu derjenigen vom 15. Oktober 2003 kaum suggestive Fragetechniken eingesetzt, da B. zu diesem Zeitpunkt bereits einigermassen adäquat auf offene Fragen habe antworten können. Es sei daher nicht zu einer Verzerrung seiner Aussa-gen gekommen. Dagegen ergab sich bei der dritten Befragung durch den KJPD im April 2004, dass B. bereits über einen ausgeprägten negativen Stereotyp seines Vaters verfüge. Zwar liessen sich aus den Aussagen von Frau A. keine Hinweise auf eine bewusste Motiva-tion für die Induktion einer Falschaussage ableiten. Sie scheint jedoch das negativ besetzte Bild, das sie von ihrem Mann hatte, den Kindern bewusst oder unbewusst induziert zu ha-ben, worauf die zunehmend negativ gefärbten Schilderungen über den Vater hindeuten (vgl. die Aussagen von B. bei der Videobefragung vom 21.4.2004). Eine Beeinflussung der Aus-sagen des Kindes stellt somit keine reine Vermutung dar, wie Frau A. behauptet, sondern basiert auf konkreten Anhaltspunkten. 5.4.5. Frau A. weist auf angebliche Ungereimtheiten des Gutachtens hin, das sich zudem mit Hypo-thesen begnüge. So sei keineswegs erstellt, dass die Scheidungskonstellation die Aussage von B. beeinflusst habe. Überdies erstaune, dass am Wahrheitsgehalt seiner Aussage vom 21. August 2003 erhebliche Zweifel bestünden, währenddem die frühere Aussage, wonach der Vater sein \"Schnäbi\" angefasst habe, unbestritten der Wahrheit entspreche. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung stellt per se ein hypothesengeleitetes Vorgehen dar. Ne-ben der Hypothese, dass die Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem eigenen Erle-ben basiert, sind immer Alternativhypothesen zu spezifizieren und zu prüfen. Dabei werden Daten aus den drei Konstruktbereichen Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität und Aussageva-lidität integriert. Das Vorgehen der Gutachterin entspricht diesen Grundsätzen. Sie hat nach-vollziehbar ausgeführt, dass die konflikthafte Scheidungskonstellation einen Nährboden für entsprechende Erwartungshaltungen dargestellt haben dürfte, indem sie zu einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der Mutter sowie zu einer einseitigen Interpretationstendenz geführt habe. Diesen Erwartungen sei ein suggestives Potenzial zuzusprechen. Zudem fiel - wie erwähnt - bei der Befragung durch den KJPD im April 2004 auf, dass B. einen starken Drang hatte, negative Handlungen seines Vaters zu schildern. Gewisse Formulierungen wie \"äm Mami sini Chind tuät dä wegnäh\" deuten darauf hin, dass B. Äusserungen seiner Mutter übernommen hat. Diese Aussagen weisen nach Auffassung der Gutachterin auf eine Induk-tion eines negativen Stereotyps und damit auch auf eine Zuspitzung des Konflikts zwischen den Eltern hin. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Scheidungssituation die Aussa-gen von B. beeinflusst hat. Die Aussage von B., wonach der Vater sein \"Schnäbi\" angefasst habe, wurde nicht weiter abgeklärt, da die Erklärung des Angeschuldigten, er habe während eines"}