{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-16_2005-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2585", "Checksum": "11c5bf2b706abca36b71784553f5abdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 06.04.2005 KA 05 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 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Es sei denk-bar, dass es durch die Erwartungshaltung im sozialen Umfeld sowie suggestiven Befra-gungstechniken zu einem so hohen Mass an Induzierung und Beeinflussung von B. gekom-men sei, dass er mittlerweile ebenfalls realitätsbasierte und suggerierte Erinnerungen nicht mehr voneinander trennen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussagen auf sich durch bewusste oder unbewusste suggestive Beeinflussungen konstituiert hätten, sei als sehr hoch einzustufen. Dies besage nicht, dass die Angaben von B. notwendigerweise falsch seien. Ihre Glaubhaftigkeit könne jedoch mit aussagepsychologischen Mitteln nicht mehr belegt werden. 5.4. Es ist unbestritten, dass das aussagepsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 von einer in der Aussagepsychologie tätigen Fachperson stammt. Es wurden auch von keiner Partei Zweifel an der Sachkunde der Expertin geäussert. Das Gutachten entspricht in allen Teilen den Anforderungen, die in der Fachliteratur an dieses Beweismittel gestellt werden. Entsprechend den dort herausgearbeiteten Mindeststandards bediente sich die Sachver-ständige anerkannter Methoden, nahm eine korrekte Inhaltsanalyse vor, ging auf die Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen von B. ausreichend und im Einzelnen ein und liess es auch an der erforderlichen Transparenz ihrer Erkenntnisse nicht fehlen (vgl. im Detail dazu Gerhard Schäfer/Günther M. Sander, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussa-gen durch das Tatgericht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Jörg M. Fegert (Hrsg.), Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, Neuwied 2001, S. 61 ff.; Dagmar Freu-denberg, Qualitätsanforderungen an Gutachten aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, S. 76 ff.). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind aber nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen (§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gut-achten im Strafverfahren vom 8.1.2002 [SRL Nr. 315]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen Einwendungen von Frau A. Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken vermögen. 5.4.1. Frau A. weist zunächst auf die von der Gutachterin attestierte altersentsprechende Aussage-tüchtigkeit von B. hin. Es sei nicht mit einer elaborierten Falschaussage zu rechnen, zumal B. zum Untersuchungszeitpunkt über keine elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe. Die Gutachterin bestätigte, dass B. zum Zeitpunkt der Begutachtung uneingeschränkt aus-sagetüchtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der zwei Explorationen durch den KJPD (Oktober 2003) sei die Aussagetüchtigkeit aber im Grenzbereich gelegen. B. sei nicht fähig gewesen, auf offene Fragen adäquate Antworten zu geben. Für die Gutachterin war daher auch frag-lich, ob B. im Rahmen der Erstbekundung tatsächlich einen freien Bericht in der Qualität, wie von der Mutter beschrieben, habe äussern können. Die Untersuchung führte gleichzeitig zum Ergebnis, dass zumindest nicht mit einer bewussten Falschaussage zu rechnen gewesen sei, da B. u.a. noch nicht über elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe. Die Gutachterin wies aber darauf hin, dass bei einer induzierten Unwahraussage, die subjek-tiv als wahr übernommen werde, weder die genannten kognitiven Fähigkeiten noch ein ei-genständiger Wissensspeicher über sexuellen Missbrauch vorhanden zu sein brauchten. Es müssten jedoch suggestive Bedingungen vorliegen (Gutachten S. 40; vgl. auch S. 22, wo-nach nicht auszuschliessen sei, dass fantasievolle Impulse in erlebnisbasierte oder induzier-te Aussagen einfliessen). Wie die Gutachterin ausführlich dargelegt hat, ist von suggestiven Einwirkungen auf die Aussage des Kindes auszugehen. 5.4.2. Frau A. trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten von einer möglichen Skandalisierung ausgehe, die von B. wahrgenommen worden sei und bei ihm zu einer Sen-sibilisierung für die Brisanz dieses Themas geführt haben sollte. Die Sache sei für sie erle-digt gewesen, als ihr Herr A. erklärt habe, er habe B. beim \"Bisle\" geholfen und daher sein \"Schnäbi\" angefasst. Erst mit Kenntnis der Aussagen von B. anlässlich der Befragung durch den KJPD seien in ihr Verdachtsmomente aufgekommen. Die Aussage von B. vom 21. Au-gust 2003 sei daher durchaus in einem erwartungsfreien Raum zustande gekommen. Frau A. gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 4. September 2003 zu Protokoll, vor zwei Monaten habe ihr B. erzählt, dass der Papi ihm das \"Schnäbi\" angefasst habe. Sie habe daraufhin ihren Ehemann angerufen und gefragt, was los sei. Ihr Ehemann habe gesagt, er habe dem Buben draussen beim \"Bisle\" geholfen. Somit sei die-ses Thema für sie wieder erledigt gewesen. Diese Reaktion von Frau A. lässt jedoch darauf schliessen, dass sie bereits damals einen gewissen Verdacht hatte, der Angeschuldigte ha-be den Penis von B. möglicherweise in sexueller Absicht berührt, ansonsten sich eine Klä-rung des Vorfalls durch Nachfrage bei ihm wohl erübrigt hätte. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Gutachterin ausführt, es sei möglich, dass zumindest kurzfristig eine gewisse Skandalisierung beobachtbar gewesen, die auch von B. wahrgenommen worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Aussage des Kindes vom 21. August 2003 in einem erwartungsfreien Raum zustande gekommen sei. Im Übrigen wird die"}