{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-16_2005-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2585", "Checksum": "11c5bf2b706abca36b71784553f5abdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 06.04.2005 KA 05 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 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Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen. ====================================================================== Im August 2003 meldete sich Frau A. bei der Kantonspolizei Luzern und äusserte den Ver-dacht, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann, Herr A., ihre im Vorschulalter befindli-chen Söhne B. und C. sexuell missbraucht habe. Im Dezember 2003 konstituierte sich Frau A. als Privatklägerin. Sie beantragte u.a., der Angeschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern (Art. 187 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB), eventuell der sexuellen Nöti-gung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Mit Entscheid vom 29. November 2004 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen Herrn A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) ein. Am 20. Dezember 2004 visierte die Staatsanwalt-schaft die Einstellung der Untersuchung. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters reichte Frau A. am 3. Januar 2005 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte u.a. die Überweisung von Herrn A. an das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 14. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekom-mission und beantragte die Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen der Kriminal- und Anklagekommission: 5.1. Das Amtsstatthalteramt hat zur Begründung ausgeführt, mit den Brüdern B. und C. sei beim KJPD am 25. August und 1. Oktober 2003 eine Videobefragung durchgeführt worden. C. habe im Gegensatz zu B. keine Anzeichen gezeigt, dass er sexuelle Übergriffe erlebt haben könnte. Mit B. sei am 21. April 2004 eine zweite Videobefragung durchgeführt worden. Das beim IFPB in Auftrag gegebene aussagepsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 lasse die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. wesentlich anzweifeln. Der Beweis für se-xuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. sei somit nicht erbracht. Die Untersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung sowie sexueller Nötigung sei voll-umfänglich einzustellen. 5.2. Frau A. trägt dagegen im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten bestehe eine hohe Wahr-scheinlichkeit einer Beeinflussung auf die Aussagen von B., wobei dies eine reine Vermu-tung darstelle. Diese Hypothese habe den Amtsstatthalter dazu verleitet, die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. erheblich zu bezweifeln. Er verkenne aber verschiedene Ungereimt-heiten des Gutachtens. 5.3. Gemäss zusammenfassendem Bericht der Psychologin D. vom KJPD vom 27. Oktober 2003 ergaben sich bei B. Hinweise auf mögliche sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater. B. habe gesagt, er habe beim Papi am \"Pfyffli\" geschleckt, es sei etwas herausgekommen, so dick und orange. Die Aussagen von B. deuteten mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er Zeuge einer Ejakulation des Vaters gewesen sei. Im Anschluss an die zweite Videobefra-gung hielt die Psychologin D. am 12. Mai 2004 u.a. fest, B. habe bestätigt, dass Landwirt E. Tiere habe. B. sei aber nicht spontan auf Hühner oder Eier zu sprechen gekommen, die er dort sortiert haben könnte und die dabei zerbrochen sein könnten. Der Angeschuldigte hatte geltend gemacht, dass B. mit dem von ihm erwähnten \"Eier Ausdrücken\" das Zerdrücken von Hühnereiern des Landwirts E. gemeint habe. Psychologin F. vom IFPB hielt in ihrem aussagepsychologischen Gutachten vom 16. Oktober 2004 zusammenfassend fest, den Erwartungshaltungen der Mutter sowie der psychologi-schen Untersuchung vom 15. Oktober 2003 sei ein hohes suggestives Potenzial zuzuspre-chen. Aufgrund des geringen Alters und der hohen Suggestibilität von B. sei von einer hohen Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse auszugehen. Insofern müsse die Wahrscheinlich-keit, dass es im vorliegenden Fall zu verzerrenden suggestiven Einflüssen auf die Aussage von B. gekommen sei, als sehr hoch eingestuft werden. Die Hypothese, dass die Aussage ein Produkt oder Teilprodukt suggestiver Einwirkung durch Drittpersonen darstelle, müsse auf dem Hintergrund dieser Analyse aufrechterhalten bleiben. Aufgrund der hohen Wahr-scheinlichkeit suggestiver Einflüsse könne die kriterienorientierte Inhaltsanalyse nicht als valides Instrument zur Bestimmung des Erlebnisbezuges eingesetzt werden. Hinsichtlich der Qualität der Aussage sei festzuhalten, dass die drei Qualitätsmerkmale (logische Konsistenz, Detaillierungsgrad und Konstanz) nicht gegeben seien, die als notwendige Voraussetzung für forensisch verwertbare Aussagen zu fordern seien. Auffallend sei insbesondere deren geringe Konstanz in Bezug auf zentrale Merkmale. Weiter seien keine Merkmale erkennbar, welche auf eine Eigenständigkeit der Aussage hinwiesen. Vielmehr liessen sich deutliche Hinweise auf die Induktion von negativ stereotypen Informationen feststellen. Insofern könne die Hypothese einer suggestiven Beeinflussung durch Drittpersonen auch auf der Inhalts-ebene nicht zurückgewiesen werden. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, den Voreinstellungen der Mutter, dem Vorliegen eines ausgeprägten negativen Stereotyps sowie den suggestiven Befragungstechniken im Rahmen der zweiten Untersuchung durch den KJPD müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von suggestiven Einwirkungen ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei ein positiver Befund in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf"}