Dass es sich bei den von der Firma D. importierten Waren um ordnungsgemäss eingeführte und verzollte Ware handle, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Schliesslich ist im deutschen Strafverfahren zu prüfen, ob die Angeschul-digte Bestellungen abgewickelt hat. Kriminal- und Anklagekommission, 12. April 2005 (KA 05 15) |