Bei den fraglichen vier Belegen handelt es sich um zwei Be-stellungen von Material bei der niederländischen Firma D., eine Quittung des Baumarkts E. in S. (D) und eine Rechnung der Firma F., die aufgrund der darin aufgeführten Gegenstände in den Zusammenhang mit dem Anbau von Hanfpflanzen gebracht werden können, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Akten mit Sicherheit für das deutsche Strafverfahren nicht erheblich sein sollten. Dass es sich bei den von der Firma D. importierten Waren um ordnungsgemäss eingeführte und verzollte Ware handle, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.