Nur solche Beweiserhebungen sind zweckuntauglich, die mit Sicherheit, prima facie, sich zum Nachweis der inkriminierten Tat überhaupt nicht eignen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf-sachen, Basel 2001, S. 273). Bei den fraglichen vier Belegen handelt es sich um zwei Be-stellungen von Material bei der niederländischen Firma D., eine Quittung des Baumarkts E. in S. (D) und eine Rechnung der Firma F., die aufgrund der darin aufgeführten Gegenstände in den Zusammenhang mit dem Anbau von Hanfpflanzen gebracht werden können, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt.