Ob die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat begangen hat, ist ausschliesslich im aus-ländischen Strafverfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind daher verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblich-keit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 122 II 371). Nur solche Beweiserhebungen sind zweckuntauglich, die mit Sicherheit, prima facie, sich zum Nachweis der inkriminierten Tat überhaupt nicht eignen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf-sachen, Basel 2001, S. 273).