, Zürich 2004, § 29 N 463). Als solche kann der Beschwerdeführer gemäss § 91 Abs. 3 StPO zwar die Aussage verweigern, nicht aber die Herausgabe bzw. Beschlagnahme von Akten. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf sein Aussage- bzw. Zeugnisverweige-rungsrecht berufen. 5.1.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die strafrechtliche Relevanz der zur Her-ausgabe verlangten Dokumente. Damit kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört wer-den. Ob die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat begangen hat, ist ausschliesslich im aus-ländischen Strafverfahren zu prüfen.