Als Be-schuldigter kann der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Zeuge gegen Mitbeschuldigte sein, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche Strafverfahren handelt oder nicht. Er kann sich somit im Strafverfahren gegen seine Ehefrau nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht und damit auf das Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Akten im Sinne von § 114 Abs. 3 StPO stützen. Möglich ist dagegen die Einvernahme von Mitbeschuldigten in einem andern Strafverfahren als Auskunftsperson (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 29 N 463).