Nach § 114 Abs. 3 StPO ist, wer das Zeugnis verweigern kann, nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte. Gegen den Be-schwerdeführer selbst ist beim Amtsstatthalteramt ein Strafverfahren wegen Zuwiderhand-lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Seiner Ehefrau wird von den deutschen Behörden vorgeworfen, ihm und seinen Mittätern dabei Hilfe geleistet zu haben. Als Be-schuldigter kann der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Zeuge gegen Mitbeschuldigte sein, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche Strafverfahren handelt oder nicht.