Der Beschwerdeführer B. beruft sich weiter auf sein Aussage- und Zeugnisverweige-rungsrecht, das ihm als Ehemann der A. zustehe. Im vorliegenden Fall geht es um die Her-ausgabe von Dokumenten zu Handen der Staatsanwaltschaft X., die im Rahmen der Haus-durchsuchung in Räumlichkeiten bzw. in einem Fahrzeug des Beschwerdeführers polizeilich sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Nach § 114 Abs. 3 StPO ist, wer das Zeugnis verweigern kann, nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte.