A. steht im Verdacht, dazu Hilfe geleistet zu haben, indem sie vor allem Gewächshauszubehör zur Aufzucht der Cannabis-pflanzen in den Niederlanden von Deutschland aus bestellt und in die Schweiz eingeführt habe. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe verlangte die Staatsanwaltschaft X. die Herausgabe von vier Schriftstücken aus dem schweizerischen Strafverfahren gegen B. Die-ser wehrte sich dagegen unter Berufung auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht. Zudem bestritt er die strafrechtliche Relevanz der Schriftstücke. Aus den Erwägungen: 5.1.3. Der Beschwerdeführer B. beruft sich weiter auf sein Aussage- und Zeugnisverweige-rungsrecht, das ihm als Ehemann der A. zustehe.