Im Übrigen diente seine Eingabe in erster Linie dazu, die Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Angeschuldigten zu beweisen. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, der Amtsstatthalter habe von sich aus ein Verfahren wegen Pfändungsbetrugs eingeleitet, nicht berechtigt. Vielmehr war der Amtsstatthalter aufgrund des angezeigten Sachverhalts veranlasst und verpflichtet, diesbezüglich tätig zu werden. Da das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB eingestellt werden musste, konnte der Privatkläger mit Kosten belastet werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 13. Februar 2006 (KA 05 142) |