StGB strafbar gemacht. Abschliessend trug der Privatkläger vor, es liege auf der Hand, dass der Angeschuldigte über weiteres Vermögen als bloss das praktisch wertlose Grundstück verfüge. Er verschweige die noch vorhandenen Vermögenswerte in der Absicht, diese der Pfändung zu entziehen, und er wolle damit die Gläubiger schädigen. Der Privatkläger hat seinem Bruder somit ein Verhalten vorgeworfen, das unter den Straftatbestand des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB fallen konnte. Im Übrigen diente seine Eingabe in erster Linie dazu, die Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Angeschuldigten zu beweisen.