Allerdings werden Parteierklärungen auch im Strafverfahren nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Danach kommt es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn einer Erklärung an. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt. Der Privatkläger hat den Art. 163 Ziff. 1 StGB nicht nur beiläufig in seiner Strafklage erwähnt, sondern ihn im vollen Wortlaut und gleichwertig mit Art. 323 Ziff. 2 StGB zitiert und jeweils erklärt, der Angeschuldigte habe sich im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 bzw. 163 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.