Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe nicht die (formelle) Bestrafung des Angeschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verlangt, weshalb er auch nicht mit Kosten belastet werden könne, wenn das (aus eigenem Antrieb) durch den Amtsstatthalter eröffnete diesbezügliche Verfahren wieder eingestellt werde. Aus den Erwägungen: 5. Es trifft zu, dass der Privatkläger nur die Bestrafung des Angeschuldigten wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB ausdrücklich beantragt hat. Allerdings werden Parteierklärungen auch im Strafverfahren nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt.