StGB stellte er dagegen ein. Er überband A. die amtlichen Kosten und beiden Parteien (dem Privatkläger und dem Angeschuldigte) ihre eigenen Anwaltskosten. Dagegen erhob der Privatkläger erfolglos Kostenrekurs an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK). Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe nicht die (formelle) Bestrafung des Angeschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verlangt, weshalb er auch nicht mit Kosten belastet werden könne, wenn das (aus eigenem Antrieb) durch den Amtsstatthalter eröffnete diesbezügliche Verfahren wieder eingestellt werde.