Parteierklärungen im Strafverfahren werden nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt. ====================================================================== Der Amtsstatthalter sprach A. auf Strafklage hin des Ungehorsams des Schuldners im Konkurs- und Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Verfahren wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB stellte er dagegen ein.