5.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Inzest zu Recht eingestellt hat. Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs hat die Privatklägerin weder neue tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Ihr Beweisantrag vermöchte keine neuen Erkenntnisse zu bringen. Eine Verurteilung des Angeschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich. Der Einstellungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er in allen Teilen abzuweisen ist.