Sie entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die Aussagen der Privatklägerin realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die Motivlage der Privatklägerin für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen Angaben der Privatklägerin kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen insgesamt als "mit unzureichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft" anzusehen sind. Die Privatklägerin bemängelt das Gutachten im Übrigen in dieser Hinsicht nicht.