A. hat die relevanten Fragen unter dem psychologischen Aspekt beurteilt, sie setzte sich zu Recht nicht weiter mit entsprechenden psychiatrischen Fragen auseinander. Sie gewann ihre Eindrücke, soweit sie für sie relevant waren, primär aufgrund von psychologischen Tests, die sie eingehend in ihrem Gutachten wiedergab und denen sich die Kriminal- und Anklagekommission anschliessen kann. Weiterungen erübrigen sich somit in diesem Zusammenhang. 5.1.3. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung durch A. war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes anhand von Realkennzeichen. Diese Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt.