Diese Feststellungen wurden ungeachtet einer möglichen psychischen Störung mit Krankheitswert gemacht. Auf die angesprochene Kontroverse über die psychiatrische Diagnose ging die Sachverständige A. zwar kurz ein, zog aber offensichtlich keine Schlüsse aus allfälligen psychischen Auffälligkeiten der Privatklägerin, die über die Frage der Aussagetüchtigkeit hinaus gingen. Es lassen sich denn im vorliegenden Fall weder aufgrund der Art noch der Auswirkungen solcher möglichen psychischen Störungen zwingende Schlüsse ziehen zur Frage, ob die Privatklägerin grundsätzlich glaubhafte Aussagen machte.