Die Privatklägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Diagnose nicht zutreffe und sich die Sachverständige nicht ausreichend mit der Diagnose von L. auseinandergesetzt habe. Die Sachverständige A. gehe von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung aus, während die erwähnte langjährige Therapeutin eine Borderline Persönlichkeitsstörung bei ihr erkenne. Diese Vorbringen der Privatklägerin sind wiederum unbehelflich. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin klar bejaht wurde. Diese Feststellungen wurden ungeachtet einer möglichen psychischen Störung mit Krankheitswert gemacht.