5.1.2. Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige vorweg eingehend auf die Persönlichkeit der Privatklägerin ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse zuverlässig beantwortet werden (Köhnken, a.a.O., S. 23). Die Privatklägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Diagnose nicht zutreffe und sich die Sachverständige nicht ausreichend mit der Diagnose von L. auseinandergesetzt habe.