Die Aussagetüchtigkeit der Explorandin wurde vorbehaltlos bejaht. Inwiefern eine schweizerdeutsche Protokollierung der Exploration nicht eine analytische Prüfung der Aussagen zulassen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegensatz dazu wird in der Fachliteratur gerade eine Übersetzung in hochdeutsche Sprache als Kunstfehler bezeichnet; eine zuverlässige Aussageanalyse soll in einem solchen Fall gar nicht mehr in allen Teilen möglich sein (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997/2 S. 33). (¿) 5.1.2. Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche Feststellungen gestellt werden.