Dr. M. und N. gehen in ihrem Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin vom 25. Juli 2002 von einer durchschnittlichen intellektuellen Begabung der Explorandin aus. Diese Erkenntnisse wurden von der Privatklägerin nicht angezweifelt. Es lässt sich daraus schliessen, dass die Privatklägerin dem Gespräch mit der Sachverständigen ohne weiteres folgen konnte. Auch der Inhalt der Explorationen vermittelt den Eindruck, dass im fraglichen Gespräch verwertbares Aussagematerial gewonnen werden konnte. Die Sachverständige weist denn auch nicht auf entsprechende grundsätzliche Probleme hin. Die Aussagetüchtigkeit der Explorandin wurde vorbehaltlos bejaht.