So spricht denn auch die Privatklägerin der Sachverständigen nicht die grundsätzliche Fachkompetenz zur Erstellung entsprechender Gutachten ab. (¿) Aus der Tatsache, dass die Sachverständige hochdeutsch sprach, lassen sich nicht per se Verständigungsschwierigkeiten mit der Explorandin ableiten. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach den Feststellungen von A., die sich auf testpsychologische Befunde stützen, um eine Explorandin mit einem im unteren Durchschnitt liegenden Intelligenzgrad. Dr. M. und N. gehen in ihrem Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin vom 25. Juli 2002 von einer durchschnittlichen intellektuellen Begabung der Explorandin aus.