Für eine Beurteilung der Frage, ob die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen können, ist somit nochmals näher auf das aussagepsychologische Gutachten von A. vom 24. Juli 2002 einzugehen. 5.1.1. Insgesamt lässt sich feststellen, dass das fragliche Gutachten lege artis erstellt wurde. Es entspricht formal und methodisch durchwegs den Anforderungen, die in der Praxis an solche Gutachten gestellt werden (vgl. dazu etwa Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 12 ff.; Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler, in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Strafprozess, Bern 2002, S. 113 ff.;