Das Bundesgericht hat die im Zusammenhang mit kindlichen Zeugen entwickelte Praxis in Spezialfällen auch für erwachsene Zeugen als anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts 6P.45/2002 vom 7.11.2002). Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen eines Sachverständigen abweichen (vgl. statt vieler BGE 128 I 86). Für eine Beurteilung der Frage, ob die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen können, ist somit nochmals näher auf das aussagepsychologische Gutachten von A. vom 24. Juli 2002 einzugehen.