Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich primär Sache der Gerichte ist, dürften hier besondere Umstände vorliegen, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.48/1999 vom 6.5.1999 und BGE 128 I 86 E. 3b). Das Bundesgericht hat die im Zusammenhang mit kindlichen Zeugen entwickelte Praxis in Spezialfällen auch für erwachsene Zeugen als anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts 6P.45/2002 vom 7.11.2002).