Im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO beantragte die Staatsanwaltschaft der Kriminal- und Anklagekommission die Abweisung des Rekurses. Die Kriminal- und Anklagekommission hatte sich im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Klägerin zur Zulässigkeit von aussagepsychologischen Gutachten zu äussern. Aus den Erwägungen: 5.1. Wie der zuständige Untersuchungsrichter aufgrund der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin abstützen. Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale Bedeutung zu.