In gewissen Fällen darf aber auf aussagepsychologische Gutachten zurückgegriffen werden. ====================================================================== Mit Klage vom 23. Mai 2000 machte die Privatklägerin geltend, sie sei von ihrem Vater während mehrerer Jahre sexuell misbraucht worden. Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung gegen X. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie Inzest ein und trat auf die Zivilforderung nicht ein. Dagegen rekurrierte die Privatklägerin. Im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO beantragte die Staatsanwaltschaft der Kriminal- und Anklagekommission die Abweisung des Rekurses.