| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 30.01.2006 | | Fallnummer: | KA 05 135 | | LGVE: | 2006 I Nr. 70 | | Leitsatz: | § 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. In gewissen Fällen darf aber auf aussagepsychologische Gutachten zurückgegriffen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. In gewissen Fällen darf aber auf aussagepsychologische Gutachten zurückgegriffen werden.