{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-135_2006-01-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2931", "Checksum": "3f68f6662873369e33f69fd2ac11f049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 135", "2006 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 30.01.2006 KA 05 135 (2006 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. 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Es lassen sich denn im vorliegenden Fall weder aufgrund der Art noch der Auswirkungen solcher möglichen psychischen Störungen zwingende Schlüsse ziehen zur Frage, ob die Privatklägerin grundsätzlich glaubhafte Aussagen machte. Auf die Problematik einer allfälligen falschen psychiatrischen Diagnose ist somit nicht weiter einzugehen (zur Beschreibung der fraglichen Störungen vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, Stuttgart/New York 2000, S. 153 f.). (¿) A. hat die relevanten Fragen unter dem psychologischen Aspekt beurteilt, sie setzte sich zu Recht nicht weiter mit entsprechenden psychiatrischen Fragen auseinander. Sie gewann ihre Eindrücke, soweit sie für sie relevant waren, primär aufgrund von psychologischen Tests, die sie eingehend in ihrem Gutachten wiedergab und denen sich die Kriminal- und Anklagekommission anschliessen kann. Weiterungen erübrigen sich somit in diesem Zusammenhang. 5.1.3. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung durch A. war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes anhand von Realkennzeichen. Diese Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Durch eine Inhaltsanalyse, die mittels sog. Realkennzeichen vorgenommen wird, sowie durch eine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert (BGE 128 I 81 ff.). Die von A. vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die Aussagen der Privatklägerin realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die Motivlage der Privatklägerin für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen Angaben der Privatklägerin kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen insgesamt als \"mit unzureichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft\" anzusehen sind. Die Privatklägerin bemängelt das Gutachten im Übrigen in dieser Hinsicht nicht. (¿) 5.1.4. Schliesslich und nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme, die in der Persönlichkeit der Privatklägerin selbst begründet sind und Zweifel darüber entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität der Privatklägerin, instabile Persönlichkeit) lassen sich durch solche weiteren Beweisvorkehren nicht beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen der Privatklägerin wäre nach diesem langen Zeitablauf seit den behaupteten Ereignissen nicht mehr sachgerecht bzw. würde kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen. 5.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Inzest zu Recht eingestellt hat. Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs hat die Privatklägerin weder neue tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Ihr Beweisantrag vermöchte keine neuen Erkenntnisse zu bringen. Eine Verurteilung des Angeschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich. Der Einstellungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er in allen Teilen abzuweisen ist. Kriminal- und Anklagekommission, 30. Januar 2006 (KA 05 135) |"}