{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-135_2006-01-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2931", "Checksum": "3f68f6662873369e33f69fd2ac11f049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 135", "2006 I Nr. 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 30.01.2006 KA 05 135 (2006 I Nr. 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. 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Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung gegen X. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie Inzest ein und trat auf die Zivilforderung nicht ein. Dagegen rekurrierte die Privatklägerin. Im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO beantragte die Staatsanwaltschaft der Kriminal- und Anklagekommission die Abweisung des Rekurses. Die Kriminal- und Anklagekommission hatte sich im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Klägerin zur Zulässigkeit von aussagepsychologischen Gutachten zu äussern. Aus den Erwägungen: 5.1. Wie der zuständige Untersuchungsrichter aufgrund der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin abstützen. Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich primär Sache der Gerichte ist, dürften hier besondere Umstände vorliegen, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.48/1999 vom 6.5.1999 und BGE 128 I 86 E. 3b). Das Bundesgericht hat die im Zusammenhang mit kindlichen Zeugen entwickelte Praxis in Spezialfällen auch für erwachsene Zeugen als anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts 6P.45/2002 vom 7.11.2002). Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen eines Sachverständigen abweichen (vgl. statt vieler BGE 128 I 86). Für eine Beurteilung der Frage, ob die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen können, ist somit nochmals näher auf das aussagepsychologische Gutachten von A. vom 24. Juli 2002 einzugehen. 5.1.1. Insgesamt lässt sich feststellen, dass das fragliche Gutachten lege artis erstellt wurde. Es entspricht formal und methodisch durchwegs den Anforderungen, die in der Praxis an solche Gutachten gestellt werden (vgl. dazu etwa Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 12 ff.; Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler, in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Strafprozess, Bern 2002, S. 113 ff.; Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Strafprozess, Bern 2002, 8.11 ff., insbes. S. 25; Verordnung des Luzerner Obergerichts vom 8.1.2002 über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren, SRL Nr. 315). So spricht denn auch die Privatklägerin der Sachverständigen nicht die grundsätzliche Fachkompetenz zur Erstellung entsprechender Gutachten ab. (¿) Aus der Tatsache, dass die Sachverständige hochdeutsch sprach, lassen sich nicht per se Verständigungsschwierigkeiten mit der Explorandin ableiten. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach den Feststellungen von A., die sich auf testpsychologische Befunde stützen, um eine Explorandin mit einem im unteren Durchschnitt liegenden Intelligenzgrad. Dr. M. und N. gehen in ihrem Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin vom 25. Juli 2002 von einer durchschnittlichen intellektuellen Begabung der Explorandin aus. Diese Erkenntnisse wurden von der Privatklägerin nicht angezweifelt. Es lässt sich daraus schliessen, dass die Privatklägerin dem Gespräch mit der Sachverständigen ohne weiteres folgen konnte. Auch der Inhalt der Explorationen vermittelt den Eindruck, dass im fraglichen Gespräch verwertbares Aussagematerial gewonnen werden konnte. Die Sachverständige weist denn auch nicht auf entsprechende grundsätzliche Probleme hin. Die Aussagetüchtigkeit der Explorandin wurde vorbehaltlos bejaht. Inwiefern eine schweizerdeutsche Protokollierung der Exploration nicht eine analytische Prüfung der Aussagen zulassen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegensatz dazu wird in der Fachliteratur gerade eine Übersetzung in hochdeutsche Sprache als Kunstfehler bezeichnet; eine zuverlässige Aussageanalyse soll in einem solchen Fall gar nicht mehr in allen Teilen möglich sein (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997/2 S. 33). (¿) 5.1.2. Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige vorweg eingehend auf die Persönlichkeit der Privatklägerin ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse zuverlässig beantwortet werden (Köhnken, a.a.O., S. 23). Die Privatklägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Diagnose nicht zutreffe und sich die Sachverständige nicht ausreichend mit der Diagnose von L. auseinandergesetzt habe. Die Sachverständige A. gehe von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung aus, während die erwähnte langjährige Therapeutin eine Borderline Persönlichkeitsstörung bei ihr erkenne. Diese Vorbringen der Privatklägerin sind wiederum unbehelflich. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin klar bejaht wurde. Diese Feststellungen wurden ungeachtet einer möglichen psychischen"}