Im Entsiegelungsverfahren kann jedoch nicht verlangt werden, dass die gesuchstellende Behörde bereits darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht. Ein solcher Sachzusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe der Akten bewilligt würde. Die gesuchstellende Behörde muss aber wenigstens aufzeigen, inwiefern die betroffene Person/Gesellschaft in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 197). Kriminal- und Anklagekommission, 8. Dezember 2005 (KA 05 115) |