Nicht zu übermitteln sind diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 ff.). Im Entsiegelungsverfahren hat die gesuchstellende Behörde darzulegen, inwiefern die beschlagnahmten Dokumente für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann. Im Entsiegelungsverfahren kann jedoch nicht verlangt werden, dass die gesuchstellende Behörde bereits darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht.