77 BStP Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen. 11.- Eine Entsiegelung und Durchsuchung von rechtshilfeweise beschlagnahmten und versiegelten Dokumenten setzt voraus, dass diese für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann (Art. 69 Abs. 2 BStP). Bei der Herausgabe von Beweismitteln wird vorausgesetzt, dass die Beweisgegenstände zum Strafverfahren im ersuchenden Staat eine Beziehung aufweisen (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können.