Alle Unterlagen, die nicht das Jahr 2001 betreffen würden, müssten der Gesuchsgegnerin zurückgegeben werden. 10.- Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (BGE 130 II 193 ff.). Für die Durchsuchung und Versiegelung gelten die Grundsätze von Art. 69 BStP i.V.m. Art. 9 IRSG. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen. Als Geheimnisträger gelten nach Art. 77 BStP Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen.